Informationen für unsere Kunden

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Unser Büro in Wien ist montags bis freitags zwischen 8.30 und 17 Uhr besetzt. Außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie uns per E-Mail unter translex@translex.at.

Die Bearbeitungszeit Ihrer Anfrage können Sie verkürzen, indem Sie uns gleich die zu übersetzenden Unterlagen mitschicken. Bitte zögern Sie nicht, uns diese zu übersenden, da jeder einzelne Mitarbeiter von Translex zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet ist.

 

Zusätzlich sind für uns folgende Angaben hilfreich:

  • der gewünschte Liefertermin, gegebenenfalls unter Angabe vorgegebener Fristen (Gerichtstermin, Vertragsverhandlungen etc.)
  • der Zweck der Übersetzung (zur Vorlage bei Gericht, als Information für den Klienten bzw. Kunden, zur Veröffentlichung etc.)
  • etwaige Terminologievorgaben bzw. -wünsche
  • das Zielland
  • Beglaubigung - ja oder nein?

 

Für beglaubigte Übersetzungen benötigen wir folgende Informationen:

  • Womit soll die Übersetzung verbunden werden (Original, Duplikat, beglaubigte Kopie, einfache Kopie, Scan)?
  • Sollen die Dokumente einzeln oder als Konvolut beglaubigt werden?
  • Benötigen Sie eine Apostille oder eine Zwischen- und Überbeglaubigung?
  • Für welches Land benötigen Sie die Übersetzung?

NÜTZLICHE HINWEISE

 

Apostille

Die Apostille ist eine Form der diplomatischen Beglaubigung öffentlicher Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr. Sie ersetzt bei Staaten, die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sind, die sonst erforderliche Zwischen- und Überbeglaubigung.

Bei Bedarf übernehmen wir gerne das Einholen für Sie. Bitte geben Sie uns zu diesem Zweck bekannt, für welches Land die Urkunde bestimmt ist.

 

Beglaubigte Kopie
(auch: Ablichtung)

Von einem öffentlichen Notar oder einem Bezirksgericht beglaubigte Fotokopie.

 

Beglaubigte Übersetzung

Durch die Beglaubigung einer Übersetzung bestätigt ein in Österreich allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher mit seiner Unterschrift und seinem Stempel die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Ausgangstext. Bei Bedarf kann die Unterschrift des Gerichtsdolmetschers überbeglaubigt werden.

 

Duplikat
(auch: Gleichschrift)

Zweitausfertigung einer Urkunde, eines Schriftstücks

 

Einfache Kopie
(auch: Ablichtung)

Fotokopie bzw. Scan des Ausgangstextes

 

Konvolut
(Bündel von Schriftstücken)

Übersetzungen verschiedener zusammengehörender Urkunden zur Vorlage bei einer Stelle (z.B. Zeugnisse für Bewerbungen) können auch gemeinsam als Konvolut beglaubigt werden. In diesem Fall fällt die Beglaubigungsgebühr nur einmal an.

 

Original

Urschrift einer Urkunde, eines Schriftstücks

 

Verrechnung

Für die Verrechnung ist der Text in der Zielsprache ausschlaggebend, d.h. die Übersetzung. Diese wird nach Normseiten berechnet, wobei eine Normseite aus 30 Zeilen à 55 Zeichen besteht. Dabei ist zu beachten, dass die Übersetzung je nach Sprache um bis zu 20% länger sein kann als der Ausgangstext.

Für die Beglaubigung einer Übersetzung verrechnen wir eine Pauschale pro Urkunde bzw. Konvolut.

 

Zielland

Eine Zwischen- und Überbeglaubigung ist eine Form der diplomatischen Beglaubigung öffentlicher Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr und ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein diesbezügliches Abkommen getroffen haben.

Bei Bedarf übernehmen wir gerne das Einholen der Zwischenbeglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers beim Landesgericht sowie der Überbeglaubigung durch das Außenministerium und, falls erforderlich, der Legalisierung durch die zuständige ausländische Vertretungsbehörde (Konsulat). Bitte geben Sie uns zu diesem Zweck bekannt, für welches Land die Urkunde bestimmt ist.